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  • 10.09.2010 | Lohnsteuer

    Arbeitslohn bei Pflichtbeiträgen in Versorgungswerk

    Beiträge des Arbeitgebers in ein berufsständisches Versorgungswerk sind nur dann kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn sie aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung gezahlt werden. Ist der Arbeitgeber dagegen nur aufgrund des Arbeitsvertrags zur Beitragszahlung verpflichtet, führt das zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Der Umstand, dass ein als Vorstandsmitglied beschäftigter Arzt im Versorgungswerk der Landesärztekammer pflichtversichert ist, macht die Zahlungen der AG nicht zu einem gesetzlich geschuldeten Beitrag. Das hat der BFH jetzt klargestellt (Beschluss vom 20.5.2010, Az: VI B 111/09; Abruf-Nr. 102317).  

    Wichtig: Die Beitragszahlungen sind auch nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 2 Buchstabe c EStG steuerfrei. Danach sind Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Vorsorgeaufwendungen seines Arbeitnehmers steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden ist. Ist der Arbeitnehmer aber (als AG-Vorstand)kraft Gesetzes nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung (§1 Satz 4 SGB VI), besteht keine Steuerfreiheit.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 145 | ID 138476

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