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  • 01.09.2006 | Lohnsteuer

    Arbeitnehmereigenschaft von „selbstständigen Regalauffüllern“

    Servicekräfte, die in reiner Handarbeit die von ihrem Auftraggeber an Warenhäuser gelieferten Produkte entgegennehmen, auszeichnen und in die Regale stellen, sind Arbeitnehmer. Das entschied das FG Sachsen in folgendem Fall: Der „Arbeitgeber“ produzierte Reinigungsmittel, die auch über Warenhäuser vertrieben wurden. Auf Forderung der Warenhäuser betraute er vor Ort Servicekräfte mit der Warenannahme, Auffüllung und Regalpflege. Für diese Arbeiten wurde ein Stundenlohn von 9 DM vereinbart, bei einer maximalen Wochenarbeitszeit von 3,5 Stunden. Am Monatsende bestätigte der Leiter des Warenhauses die geleisteten Stunden. Nach Ansicht des FG Sachsen spreche das Gesamtbild der Verhältnisse für eine Arbeitnehmereigenschaft der Servicekräfte. Entscheidend sei, dass sie einfache Tätigkeiten ausführten, bei denen eine Weisungsgebundenheit die Regel ist. Zudem fehle es am Unternehmerrisiko. Gegen die Entscheidung wurde Revision beim BFH (Az: VI R 4/06) eingelegt. (Urteil vom 9.11.2005, Az: 2 K 2709/03)(Abruf-Nr. 062195

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2006 | Seite 145 | ID 88091

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