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  • 01.09.2004 | Lohnfortzahlung

    Inline-Skating kein gefährlicher Sport

    Inline-Skating zählt nach Ansicht des LAG Saarland nicht zu den gefährlichen Sportarten. Ein Arbeitnehmer, der sich beim Skaten verletzt, hat daher grundsätzlich Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (§  3 Abs.  1 Entgeltfortzahlungsgesetz). Der Anspruch kann entfallen, wenn jemand besonders grob gegen anerkannte Verhaltensregeln oder das im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt. Beides hat das LAG in seinem rechtskräftigen Urteil verneint.

    Beachten Sie: Gegen anerkannte Verhaltensregeln verstößt beispielsweise, wer schnell und ohne entsprechende Schutzkleidung oder auf nassen, öligen Stellen, Unebenheiten oder Schotter fährt (Verhaltensregeln der Inline-Skating-Association). Gegen das im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt beispielsweise, wer sich ungeübt auf schwieriges Terrain begibt und seine Geschwindigkeit nicht seinen Fähigkeiten anpasst. (Urteil vom 2.7.2003, Az: 2 Sa 147/02; Abruf-Nr.  041354 )

    Quelle: Ausgabe 09 / 2004 | Seite 146 | ID 110960

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