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  • 05.03.2010 | Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bzw. Pflegezeit

    Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen von Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz

    Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) unterscheidet bei der Freistellung von der Arbeitsleistung zwischen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung und der Pflegezeit. Ein Leser möchte wissen, wie es sich während der Freistellung mit der Sozialversicherungspflicht verhält.  

    Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegezeit

    Arbeitnehmer haben für die Pflege von nahen Angehörigen entweder Anspruch auf eine kurzzeitige Arbeitsfreistellung oder auf eine längerfristige Pflegezeit. Beide Varianten können vom Arbeitnehmer als vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung oder als teilweise Freistellung (Reduzierung der Arbeitszeit) in Anspruch genommen werden.  

     

    • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Arbeitnehmer können bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit fernbleiben, um pflegebedürftige nahe Angehörige in einer akut auftretenden Pflegesituation zu betreuen und deren Pflege zu organisieren (§ 2 PflegeZG).

     

    • Pflegezeit: Ist eine längere Pflege in häuslicher Umgebung notwendig, haben Arbeitnehmer einer Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 3 PflegeZG) für längstens sechs Monate. Der Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Arbeitnehmern.

    Versicherungsrechtliche Auswirkungen

    Ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt gilt längstens für einen Monat als fortbestehend, wenn es ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, zum Beispiel bei unbezahltem Urlaub (§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV).  

     

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