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  • 05.06.2008 | Künstlersozialabgabe

    KSK muss Höhe der Künstlersozialabgabe im Bescheid mitteilen

    Die Künstlersozialkasse (KSK) muss in ihrem Bescheid sowohl ihre Entscheidung über die Beitragspflicht als auch die Höhe der Künstlersozialabgabe mitteilen. Das musste die KSK jetzt vor dem LSG Bayern erfahren. Weil die KSK nur über die Beitragspflicht an sich entschieden hatte, hob das LSG den Bescheid auf, obwohl das Unternehmen eigentlich abgabepflichtig gewesen wäre. Begründung des LSG: Eine Aufteilung in Grund- und Beitragshöhenbescheide sieht das Gesetz nicht vor. Sie würde den Unternehmen einen effektiven Rechtsschutz grundlos erschweren und verstoße zudem gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. 

    Beachten Sie: Die KSK will diese Schlappe nicht hinnehmen. Das Verfahren ist beim BSG (Az: B 3 KS 1/08 B) anhängig. (Urteil vom 4.12.2007, Az: L 5 KR 274/06)(Abruf-Nr. 081128

    Quelle: Ausgabe 06 / 2008 | Seite 93 | ID 119739

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