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  • 04.05.2009 | Krankenversicherung

    Beitragssatzerhöhung zu Beginn einer Mitgliedschaft

    Ein gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer hat auch dann ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Beitragssatz mit Beginn seiner Mitgliedschaft erhöht wird. Das hat das LSG Hessen entschieden. Im Urteilsfall wechselte eine Arbeitnehmerin zum 1. April ihre Krankenkasse. Diese erhöhte zum gleichen Zeitpunkt den Beitragssatz. Die Arbeitnehmerin berief sich daraufhin auf ihr Sonderkündigungsrecht wegen Beitragssatzerhöhung. Dem wollte die Krankenkasse nicht entsprechen, weil der erhöhte Beitragssatz bereits gegolten habe, als die Arbeitnehmerin Mitglied geworden sei. Das sah das LSG anders: Das Sonderkündigungsrecht bestehe auch, wenn die Mitgliedschaft an dem Tag beginne, an welchem auch der Beitragssatz erhöht werde. Denn die Mitgliedschaft sei bereits im Voraus durch eine wirksame Wahlrechtserklärung rechtlich begründet worden.  

    Beachten Sie: Diese Entscheidung ist auch auf die Situation unter dem neuen Gesundheitsfonds übertragbar. Zwar gelten jetzt einheitliche Beitragssätze, muss die Krankenkasse aber einen Zusatzbeitrag erheben oder erhöhen, hat der Arbeitnehmer ein Sonderkündigungsrecht. (Urteil vom 4.12.2008, Az L 1 KR 219/06)(Abruf-Nr. 090679)  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 75 | ID 126435

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