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  • 10.12.2010 | Krankenversicherung

    Auch Kapitalzahlung an Hinterbliebenen ist beitragspflichtig

    Auch die Kapitalzahlung aus einer Direktversicherung an einen Hinterbliebenen unterliegt der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Unerheblich ist nach einem Urteil des LSG Rheinland-Pfalz der Einwand des Hinterbliebenen, dass das im Versicherungsvertrag angegebene Beschäftigungsverhältnis tatsächlich nicht bestanden habe (Urteil vom 17.6.2010, Az: L 5 KR 28/10; Abruf-Nr. 102995). Auch der Einwand, dass der seinerzeitigen Vereinbarung gegebenenfalls eine Fehlberatung durch den Versicherungsvertreter zugrunde gelegen hat, könne der Hinterbliebene nicht gegenüber der Krankenkasse geltend machen. Das müsse er dem privaten Versicherungsunternehmen entgegenhalten.  

    Praxishinweis: Endgültig entscheiden muss das BSG den Streit. Der Hinterbliebene hat Revision eingelegt (Az: B 12 KR 16/10 R).  

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 201 | ID 140805

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