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  • 01.09.2005 | Katalog wurde ergänzt

    Versicherungspflicht bestimmter Berufsgruppen

    Gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeitnehmer sind in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Selbstständig Tätige sind dagegen wenn überhaupt nur in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben sich daher wiederholt mit der Abgrenzung bei bestimmten Berufsgruppen befasst. Der dabei entstandene Katalog wurde jetzt wie folgt ergänzt:  

     

    • Hebammen/Entbindungspfleger: Die Tätigkeit kann sowohl selbstständig als auch abhängig beschäftigt („Anstaltshebamme“) ausgeübt werden. Einer Selbstständigkeit steht dabei nicht entgegen, wenn die Tätigkeit als „Beleghebamme“ in einem Krankenhaus oder Entbindungsheim ausgeübt wird.

     

    • Kirchenorganisten: Nebenberuflich als Organist in Kirchengemeinden tätige Personen sind abhängig beschäftigt. Sofern sie nur Einnahmen bis 1.848 Euro jährlich bzw. 154 Euro monatlich erzielen, sind diese steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG). Insoweit liegt kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt vor mit der Folge, dass die Versicherungspflicht nicht zum Tragen kommt (§ 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Wird der steuerfreie Betrag überschritten, kann es sich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handeln (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).

     

    • Synchronsprecher: Synchronsprecher, die nur kurzzeitig verpflichtet werden, stehen nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, wenn sie nicht überwiegend für ein Unternehmen tätig werden und die kurzzeitigen Einsätze nicht durch eine Rahmenvereinbarung verbunden sind. Nach dieser (geänderten) Rechtsauffassung soll spätestens vom 1. Oktober 2005 an verfahren werden.

     

    • Verkaufsförderer: Verkaufsförderer (auch Werber, Werbedame, Promoter oder Propagandist) sind selbstständig, wenn sie lediglich kurzfristig für verschiedene Werbeaktionen eines oder mehrerer Auftraggeber eingesetzt werden. Auf Grund wechselnder Arbeitszeiten und -orte besteht keine Weisungsabhängigkeit (LSG Bayern, Urteil vom 18.5.2004, Az: L 5 KR 194/03; Abruf-Nr. 052275). Eine selbstständige Tätigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Werbeaktionen nur während der Öffnungszeiten von Kaufhäusern durchgeführt werden. Grundsätzlich abhängig beschäftigt sind Verkaufsförderer, die in gewisser Regelmäßigkeit von ihrem Auftraggeber hergestellte Waren gegen Provision in einem Kaufhaus in dessen Namen und für dessen Rechnung anbieten und verkaufen. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Mindestprovision vom Auftraggeber garantiert wird. Im Einzelfall kann aber auch eine selbstständige Tätigkeit vorliegen.

     

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