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  • 05.05.2008 | Hoher Verwaltungsaufwand und viele Fallstricke

    Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitern – ein Buch mit sieben Siegeln!

    Jedes Jahr werden in Deutschland ausländische Arbeitnehmer als Erntehelfer oder Saisonarbeitskräfte im Hotel- und Gaststättengewerbe eingesetzt. Schwerpunktmäßig kommen sie aus Polen, aber auch aus Bulgarien und Rumänien. Für die deutschen Arbeitgeber stellt sich immer die Frage nach der Versicherungs- und Beitragspflicht in der Sozialversicherung. 

    Versicherung nur in einem Staat

    Die Sozialversicherungspflicht der Saisonarbeiter aus der EU ist in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 geregelt (sogenannte Entsenderegelungen; Abruf-Nr. 081233).  

     

    Wichtig: Zusätzlich gelten die Entsenderegelungen für alle Schweizer, die in Deutschland als Saisonarbeiter tätig sind bzw. für alle Deutschen, die in der Schweiz arbeiten (zum Beispiel im Hotel- oder Gaststättengewerbe). 

     

    Grundsätzlich gilt: Alle Saisonarbeiter sind nur in einem Staat sozialversichert. Von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe hängt es ab, ob der Saisonarbeiter nach den Vorschriften des Wohnstaates oder nach deutschen Recht sozialversichert ist. Dabei gelten für Polen, Rumänien und Bulgarien zum Teil verschiedene Regelungen. 

    Saisonarbeiter aus Polen

    • Saisonarbeit während eines bezahlten Urlaubs: Wird der Saisonarbeiter in Deutschland tätig, während er in Polen bezahlten Urlaub genommen hat, ist er in dieser Zeit in beiden Ländern beschäftigt. Für ihn besteht Versicherungs- und Beitragspflicht nach polnischem Recht.
    Der Arbeitgeber muss also keine Meldungen zur deutschen Sozialversicherung erstatten und auch keine Beiträge abführen. Er muss aber Beiträge nach polnischen Regeln abführen (dazu später mehr).

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