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  • 01.01.2005 | Höherer Beitragsatz für Kinderlose

    Einzelheiten zum Nachweis der Elternschaft

    Für kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahrs erhöht sich zum 1. Januar 2005 der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,25 Prozent (Ausgabe 11/2004, Seite 192). Wie der Nachweis der Elternschaft im Einzelnen erfolgen soll, haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger jetzt in einer gemeinsamen Empfehlung festgelegt (Abruf-Nr. 043236). 

    Nachweis der Elternschaft

    Die Elternschaft muss gegenüber der Beitrag abführenden Stelle (zum Beispiel Arbeitgeber) nachgewiesen werden. Hat der Arbeitgeber durch den Eintrag auf der Lohnsteuerkarte Kenntnis von der Elterschaft, ist kein weiterer Nachweis erfoderlich.  

     

    Selbstzahler müssen die Elternschaft gegenüber der Pflegekasse nachweisen. Ein weiterer Nachweis ist entbehrlich, wenn der Pflegekasse Unterlagen vorliegen, die das Vorhandensein eines Kindes belegen. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn über das Versichertenverzeichnis familienversicherte Kinder zugeordnet werden können. 

     

    Beachten Sie: Bis zum 30. Juni 2005 wirkt die Vorlage des Nachweises auf den Beginn der Beitragszuschlagspflicht zurück. Für kinderlose Rentenbezieher, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren wurden, gilt folgende Sonderregelung: Der Beitragszuschlag auf die Rente wird für die Monate Januar bis April 2005 erstmalig im Monat April 2005 erhoben, und zwar (pauschal) in Höhe von ein Prozent des in diesem Monat maßgebenden Rentenzahlbetrags. 

    Dokumente für den Nachweis

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