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  • 07.02.2011 | Hauptberuflich selbstständige Tätigkeit

    Neue Beurteilungsregeln bei Arbeitnehmern mit parallel ausgeübter selbstständiger Tätigkeit

    Ist ein Arbeitnehmer auch selbstständig tätig, stellt sich stets die Frage, ob er auch hauptberuflich selbstständig ist; denn dann ist er nach § 5 Abs. 5 SGB V von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschlossen. Die Spitzenverbände in der Sozialversicherung haben nun die Grundsätze für die Beurteilung der Hauptberuflichkeit neu definiert.  

     

    Die neuen Grundsätze

    Danach ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit dann hauptberuflich, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Umfang her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt. Dabei gelten folgende drei Vermutungen, die widerlegbar sind (Besprechungsergebnis vom 2./3. November 2010; Abruf-Nr. 110001):  

     

    • Bei Arbeitnehmern, die aufgrund tariflicher, betriebsbedingter oder arbeitsvertraglicher Regelungen vollschichtig arbeiten oder deren Arbeitszeit der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter des Betriebs entspricht, wird unterstellt, dass daneben für eine hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit kein Raum mehr bleibt; das gilt unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts.

     

    • Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten und deren monatliches Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße beträgt.

     

    • Im umgekehrten Fall, also wenn
    • der Arbeitnehmer höchstens 20 Stunden wöchentlich arbeitet und
    • sein Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) nicht mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße beträgt,
    wird unterstellt, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird.

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