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  • 10.06.2010 | Geringfügige Beschäftigung

    SV-Beiträge: Nachforderung wegen „Lohnsplittings“

    Um Lohnnebenkosten zu sparen, sind auch Vereine oft sehr kreativ - manchmal außerhalb der Legalität. So etwa, indem Gehälter auf mehrere Personen aufgeteilt werden, um unterhalb der 400 Euro zu bleiben. Das zeigt ein Fall vor dem LSG Nordrhein-Westfalen. Ein Sportverein hatte für die Buchhaltung eine Mitarbeiterin beschäftigt, zahlte das Gehalt aber nicht allein an sie, sondern in Höhe von jeweils 400 Euro an sie und eine weitere Person. Die zweite Person war aber gar nicht für den Verein tätig. Bei einer Prüfung der Deutschen Rentenversicherung Bund flog dieser „Trick“ auf, weil sich ein Vermerk auf die Aufteilung in den Unterlagen fand. Die Rentenkasse verlangte daraufhin eine Nachzahlung, die sich mit Säumniszuschlägen auf über 30.000 Euro summierte. Diesen Betrag konnte der Verein kurzfristig nicht aufbringen. Er versuchte deshalb, durch einen Widerspruch gegen den Bescheid Aufschub zu erreichen. Er argumentierte, der Außenprüfer habe nicht hinreichend bewiesen, dass der Verein nicht tatsächlich beide Personen beschäftigt hatte. Das LSG sah aber den Verein in der Beweispflicht. Und daran scheiterte dieser letztlich. Der Verein konnte weder erklären, worin das Tätigkeitsfeld des angeblichen Mitarbeiters bestanden hatte noch konnte er Personalakten für beide abgerechneten Personen vorweisen. (rechtskräftiges Urteil vom 24.6.2009, Az: L 8 B 4/09 R ER)(Abruf-Nr. 101015)  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2010 | Seite 94 | ID 136292

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