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  • 06.08.2010 | Fahrtkosten

    Wegstreckenentschädigung höher als Dienstreisepauschale

    Das FG Baden-Württemberg muss sich mit der Frage beschäftigen, ob die in einigen Bundesländern gezahlte höhere Wegstreckenentschädigung dazu führt, dass auch die Dienstreisepauschale angehoben werden muss.  

    Hintergrund: Die Länder Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz gewähren ihren Mitarbeitern für dienstliche Fahrten mit dem eigenen Pkw eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,35 Euro pro gefahrenen Kilometer. Diese Wegstreckenentschädigung ist gemäß § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei. Der pauschale Kostenersatz für alle übrigen Steuerzahler beträgt lediglich 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer (R 9.5 Absatz 1 Satz 5 LStR und H 9.5 Stichwort „Pauschale Kilometersätze“). Gegen diese Ungleichbehandlung ist unter dem Aktenzeichen 10 K 1768/10 eine Klage beim FG Baden-Württemberg anhängig. In der Klagebegründung wird außerdem kritisiert, dass die Dienstreisepauschale trotz der Kostenentwicklung (noch) nicht angepasst wurde.  

    Beachten Sie: Wenn Arbeitnehmer beim Finanzamt eine höhere Dienstreisepauschale beantragen und dann gegen die Ablehnung Einspruch einlegen, haben sie keinen Anspruch auf Ruhen des Verfahrens. Das gilt erst, wenn beim Bundesfinanzhof ein entsprechendes Verfahren anhängig ist. Sie können aber Ruhen aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen (§ 363 Absatz 2 Satz 1 Abgabenordnung).  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 128 | ID 137707

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