· Fachbeitrag · Dienstwagen
BFH-Urteil mahnt zur Vorsicht bei „Über-Kreuz-Nutzung“ von Dienst- und Privatwagen
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
Die steuer- und beitragsfreie Erstattung von Reisekosten bei Dienstfahrten mit dem privaten Pkw gehört zum Standardrepertoire der HR-Praxis. Arbeitgeber nutzen diese Möglichkeit gerne, um Arbeitnehmern den dienstlichen Einsatz des privaten Fahrzeugs unbürokratisch zu vergüten. Ein aktuelles Urteil des BFH stellt diese Praxis bei der „Über-Kreuz-Nutzung“ von Dienst- und Privatwagen jedoch infrage und bürdet Arbeitgebern neue Haftungsrisiken auf.
Das steuerliche Privileg bei Nutzung des Privatfahrzeugs
Grundsätzlich können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die Kosten für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei und über § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV beitragsfrei erstatten. Üblich ist die Pauschale von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer. Diese Steuer- und Beitragsfreiheit ist jedoch strikt an eine Bedingung geknüpft: Die Aufwendungen müssten beim Arbeitnehmer ohne die Erstattung als Werbungskosten abziehbar sein. Fehlt es an dieser Abzugsfähigkeit, mutiert die Erstattung zu steuer- und beitragspflichtigem Arbeitslohn. Gleiches gilt für Erstattungen, die die abzugsfähigen Werbungskosten übersteigen.
Das vom BFH verworfene Gestaltungsmodell
In der Praxis existiert folgendes Modell: Einem Arbeitnehmer steht ein Dienstwagen auch zur Privatnutzung zur Verfügung, den der Arbeitgeber im Rahmen der Ein-Prozent-Regelung als Sachbezug versteuert. Für eine anstehende Dienstreise überlässt der Arbeitnehmer das Fahrzeug jedoch dem Ehepartner für private Zwecke und nutzt stattdessen den eigenen Privat-Pkw. Das Ziel: Für den Dienstwagen wird ohnehin der Sachbezug versteuert, während durch den Einsatz des Privatwagens für die Dienstreise Werbungskosten generiert werden. Die sollen dann abzugsfähig sein oder könnten durch den Arbeitgeber über § 3 Nr. 16 EStG und § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV steuer- und beitragsfrei erstattet werden.
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