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  • 01.09.2007 | Fahrtkosten

    Anrechnung von Freifahrten auf die Entfernungspauschale

    Eine steuerfreie Freifahrtberechtigung ist nicht auf die Entfernungspauschale anzurechnen, wenn der Arbeitnehmer sie nachweislich nicht für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Das hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden. Im Urteilsfall ging es um einen Mitarbeiter der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG). Dieser hatte einen Dienstausweis der BVG, der gleichzeitig als Fahrausweis für die Verkehrsmittel der BVG galt (Freifahrtschein). Der Arbeitgeber ließ aufgrund des Rabattfreibetrags den geldwerten Vorteil aus dem Freifahrtschein (rund 600 Euro) steuerfrei und wies ihn in der Lohnsteuerbescheinigung als steuerfreie Arbeitgeberleistung aus (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG). Weil der Arbeitnehmer für seine Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aber seinen Pkw nutzte, wollte er die gesamte Entfernungspauschale geltend machen. Zurecht entschied das FG. Die Kürzung darf nicht allein deshalb erfolgen, weil der Arbeitnehmer die Möglichkeit gehabt hätte, die Verkehrsmittel der BVG zu nutzen. 

    Beachten Sie: Inzwischen stellt die BVG Dienstausweise mit Freifahrtberechtigung nur noch auf Aufforderung hin aus. Nutzt der Arbeitnehmer die Freifahrtberechtigung dann trotzdem nachweislich nur für seine Privatfahrten und nicht für seinen Arbeitsweg, dürfte die Entfernungspauschale weiterhin nicht um den geldwerten Vorteil gekürzt werden. (rechtskräftiges Urteil vom 3.5.2007, Az: 8 K 1460/05 B)(Abruf-Nr. 072417

    Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 145 | ID 112420

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