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  • 01.08.2007 | Erhebliche Nachforderungen drohen

    Rentenversicherungsträger prüfen ordnungsgemäße Abführung der Künstlersozialabgabe

    von Prof. Dr. Joachim Berndt, Hamm

    Seit 1. Juli 2007 prüfen die Rentenversicherungsträger im Rahmen ihrer Sozialversicherungsprüfung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) erfüllen und die Künstlersozialabgabe entrichten (Drittes Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes; Abruf-Nr. 072422). Diese Maßnahme wird die Einnahme der Künstlersozialkasse erhöhen. Denn künftig werden alle abgabepflichtigen Unternehmen erfasst. Lesen Sie nachfolgend, welche Unternehmen wie davon betroffen sein werden. 

    Die Künstlersozialabgabe im Überblick

    Mit der Künstlersozialversicherung sind seit 1983 die selbstständigen Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen. Dabei trägt der selbstständige Künstler und Publizist nur die Hälfte seines Beitrags selbst und ist damit ähnlich günstig gestellt wie ein Arbeitnehmer. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und eine Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (Künstlersozialabgabe). 

     

    Es wird davon ausgegangen, dass ein erheblicher Teil der Verwerter künstlerischer Leistungen seiner Abgabepflicht nicht nachkommt. Die Künstlersozialkasse, die neben dem Einzug, auch für die Prüfung der Abgabe zuständig war, hat diese Aufgabe nur eingeschränkt erfüllt. Deshalb hat der Gesetzgeber die Prüfung der Arbeitgeber für diesen Bereich jetzt den Prüfdiensten der Deutschen Rentenversicherung übertragen. Für den Einzug der Abgaben bleibt weiter die Künstlersozialkasse zuständig. 

    Wer muss die Künstlersozialabgabe zahlen?

    Für die Entstehung der Künstlersozialabgabepflicht spielt es keine Rolle, ob der selbstständig tätige Künstler/Publizist über die Künstlersozialkasse versichert ist. Abgabepflichtig sind aber nur Tätigkeiten selbstständiger Künstler und Publizisten. Wer Arbeitgeber eines Künstlers und Publizisten ist, muss für diesen keine Künstlersozialabgabe sondern Gesamtsozialversicherungsbeiträge abführen. 

     

    Typische Verwerter von künstlerischen und publizistischen Leistungen

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