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  • 06.05.2010 | Elterngeld

    Streikgeld ist als Einkommen zu berücksichtigen

    Streikgeld ist nach Ansicht des SG Stade als Einkommen beim Elterngeld zu berücksichtigen (Urteil vom 31.8.2009, Az: S 13 EG 1/09; Abruf-Nr. 093954). Das SG sieht darin eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1a EStG, obwohl der BFH das anders entschieden hat (Urteil vom 24.10.1990, Az: X R 161/88; Abruf-Nr. 95101). Aus Sicht des SG stellt das Streikgeld einen Ausgleich für den streikbedingt verminderten Arbeitslohn dar und hat damit letztlich den Charakter einer Entschädigung.  

    Beachten Sie: Das SG München hatte die Berücksichtigung von Streikgeld beim Elterngeld abgelehnt (rechtskräftiges Urteil vom 15.1.2009, Az: S 30 EG 59/08; Abruf-Nr. 091400; Ausgabe 10/2009, Seite 166). Das letzte Wort hat jetzt das BSG. Das Verfahren des SG Stade ist dort unter dem Aktenzeichen B 10 EG 17/09 R anhängig.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2010 | Seite 75 | ID 135521

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