· Fachbeitrag · Lohnsteuererstattung/Doppelbesteuerungsabkommen
Kein Erstattungsanspruch nach § 50d Abs. 1 S. 2 EStG a. F. analog in Lohnsteuerfällen mehr
von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, Rödl, München
Arbeitnehmer haben keinen eigenen Erstattungsanspruch mehr gegen das Finanzamt in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 S. 2 EStG a. F., wenn der Arbeitgeber Lohnsteuer zu Unrecht einbehalten hat. Mit dieser Aussage hat der sechste Senat des BFH eine wegweisende Entscheidung gefällt und der früheren Rechtsprechung des ersten Senats widersprochen. Zugleich hat der BFH Vertrauensschutz gewährt. Der folgende Beitrag erläutert die Hintergründe sowie Folgen für die Praxis.
Die alte Sicht des BFH und der Finanzverwaltung
Hat der Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer, der weder beschränkt noch unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, Lohnsteuer einbehalten, konnte der Arbeitnehmer bislang die Erstattung der zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer in analoger Anwendung des § 50c Abs. 3 S. 1 EStG beim Betriebsstättenfinanzamt beantragen. Das gleiche galt, wenn bei einem beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) einem anderen Land zusteht und die zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer nicht über eine Einkommensteuerveranlagung für beschränkt Steuerpflichtige erstattet werden konnte. Geregelt ist das im BMF-Schreiben vom 27.06.2022 (Az. IV B 8 – S 2301/13/10002, Abruf-Nr. 230071). Für Lohnzahlungen bis zum 31.12.2020 war in den obigen Fällen eine Erstattung in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 S. 2 EStG möglich (vgl. H 41c.1 „Erstattungsantrag“ LStH 2020). Die Regelungen des § 50d Abs. 1 und 2 wurden ab 2021 in den § 50c EStG verschoben.
Hintergrund für dieses Vorgehen war das BFH-Urteil vom 21.10.2009 (Az. I R 70/08, Abruf-Nr. 100075). Darin vertrat der damals für die internationale Arbeitnehmerbesteuerung zuständige erste Senat des BFH die Auffassung, dass eine Abzugssteuer, die über die beschränkte Steuerpflicht hinausgeht, ohne materiell-rechtlichen Grund erhoben wurde und daher in entsprechender Anwendung von § 50d Abs. 1 S. 2 EStG zu erstatten sei. Eine Änderung der vom Arbeitgeber abgegebenen Lohnsteueranmeldungen hielt der erste Senat des BFH in diesen Fällen nicht für erforderlich.
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