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  • 10.12.2010 | Doppelte Haushaltsführung

    Verpflegungsmehraufwand nur für die ersten drei Monate!

    Mehraufwendungen für Verpflegung infolge einer doppelten Haushaltsführung darf der Steuerzahler nur in den ersten drei Monaten nach Begründung der doppelten Haushaltsführung steuermindernd abziehen. Diese gesetzliche Regelung in § 9 Absatz 5 in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 1
    Nummer 5 Einkommensteuergesetz ist verfassungskonform, entschied jetzt der BFH (Urteil vom 8.7.2010, Az: VI R 10/08; Abruf-Nr. 103638): Der Gesetzgeber dürfe typisierend unterstellen, dass sich der Steuerzahler nach drei Monaten am neuen Arbeitsort eingelebt und auf die dortige Verpflegungssituation eingestellt habe, sodass deswegen keine Mehraufwendungen für die Verpflegung mehr anfallen würden.  

    Praxishinweis: Mehraufwendungen für Fahrten, Umzug, Miete oder Verpflegung infolge einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können sowohl Unternehmer als auch Arbeitnehmer in bestimmtem Umfang als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten steuermindernd geltend machen. Bezüglich des Verpflegungsmehraufwands gilt dies in den ersten drei Monaten mit folgenden pauschalen Sätzen:  

    • 24 Euro für jeden ganzen Tag, an dem man nicht am Mittelpunkt seiner Lebensinteressen zu Hause war.
    • 12 Euro, wenn man mindestens 14 Stunden nicht zu Hause war.
    • 6 Euro bei Abwesenheit von mehr als acht Stunden von zu Hause.
     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 200 | ID 140802

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