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  • 04.05.2009 | Dienstwagen

    Keine „Ein-Prozent-Regelung“ für Werkstattwagen

    Ist ein Fahrzeug typischerweise so gut wie ausschließlich zum Befördern von Gütern bestimmt, ist die „Ein-Prozent-Regelung“ nicht anwendbar. Ein geldwerter Vorteil muss in diesem Fall nur dann versteuert werden, wenn das Fahrzeug tatsächlich vom Arbeitnehmer für Privatfahrten eingesetzt worden ist. Dafür trägt aber das Finanzamt die Beweislast. In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer einen mit einer auffälligen Lackierung und Beschriftung versehenen Opel Combo (zweisitzigen Kastenwagen) zur Verfügung gestellt. Der Aufbau hatte keine Fenster und war mit Materialschränken und -fächern sowie Werkzeug ausgestattet. Ein solches Fahrzeug wird nach Ansicht des BFH allenfalls ausnahmsweise für private Zwecke eingesetzt. Deshalb spricht - anders als bei üblichen den Arbeitnehmern zur Nutzung überlassenen Dienstwägen - nicht der Beweis des ersten Anscheins auch für eine private Nutzung des Fahrzeugs. Will das Finanzamt die „Ein-Prozent-Regelung“ anwenden, muss es die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs ermitteln und beweisen, dass ein solches Fahrzeug auch für Privatfahrten verwendet worden ist. Dieser Beweis dürfte ohne Zutun des Steuerzahlers aber kaum zu erbringen sein.  

    Beachten Sie: Weil der Pkw aber für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte eingesetzt wurde, musste im Urteilsfall der Geschäftsführer dafür monatlich einen geldwerten Vorteil in Höhe von 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises für jeden Entfernungskilometer versteuern (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG) (Urteil vom 18.12.2008, Az: VI R 34/07)(Abruf-Nr. 090489)  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 73 | ID 126429

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