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  • · Fachbeitrag · Arbeitslohn

    In diesen Fällen führt die Überlassung eines Werkstattwagens zu Arbeitslohn

    von Steuerberater, Dipl. Finanzwirt (FH) Michael Heuser, Alfter/Bonn

    | In der betrieblichen Praxis kommt es ‒ insbesondere im Kunden- oder Bereitschaftsdienst ebenso wie im Handwerk ‒ häufig vor, dass Arbeitnehmern ein Werkstattwagen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und ggf. für private Zwecke überlassen wird. Hier stellt sich die Frage, wie diese beiden Nutzungen steuerlich zu behandeln sind. |

    Werkstattwagen ‒ keine Privatnutzung anzunehmen

    Bei echten Werkstattwagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Ausstattung typischerweise nur zur Beförderung von Gütern bestimmt sind und deswegen für eine Privatnutzung ungeeignet sein dürften, hat der BFH entschieden, dass insoweit kein geldwerter Vorteil in Höhe der Ein-Prozent-Regelung anzunehmen ist. Im Urteilsfall handelte es sich um einen zweisitzigen Kastenwagen, dessen fensterloser Aufbau mit Materialschränkchen und -fächern sowie Werkzeug ausgestattet und mit auffälliger Beschriftung versehen war (BFH, Urteil vom 18.12.2008, Az. VI R 43/07, Abruf-Nr. 213434).

     

    Zum gleichen Ergebnis kommt das FG Niedersachsen (Urteil vom 13.03.2013, Az. 4 K 302/11, Abruf-Nr. 132712) bei einem zweisitzigen Geländewagen. Bei diesem war der gesamte hintere Bereich als Ladefläche ausgestattet und das Gesamtbild deutete auf eine überwiegende Ausrichtung auf Lastenbeförderung hin. Bei derartigen Sachverhalten wird grundsätzlich keine Privatnutzung angenommen, sodass insoweit auch kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht.

      

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