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  • 01.09.2005 | Dienstwagen

    Haftung des Arbeitnehmers im Schadensfall

    Unterlässt es der Arbeitgeber, für ein Dienstfahrzeug, das er einem Arbeitnehmer überlässt, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen, beschränkt sich die Haftung des Arbeitnehmers im Schadensfall regelmäßig auf die übliche Selbstbeteiligung. Darf der Arbeitnehmer das Dienstfahrzeug auch privat nutzen und „von Familienangehörigen benutzen lassen“, gehört dazu auch die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Lebensgefährtin. Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob der vom Arbeitnehmer verursachte Unfall im Rahmen einer Dienstfahrt oder im Rahmen einer genehmigten Privatfahrt geschehen ist. 

    Unser Tipp: Arbeitgeber sollten für den Dienstwagen immer eine Vollkasko­versicherung abschließen. Außerdem sollte genau festgelegt werden, wer außer dem Arbeitnehmer mit dem Dienstwagen fahren darf. (LAG Köln, Urteil vom 22.12.2004, Az: 7 Sa 859/04) (Abruf-Nr. 052403

    Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 148 | ID 88067

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