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  • 01.10.2005 | Dienstwagen

    Arbeitnehmer kann Auskunft über konkrete Kosten verlangen

    Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Arbeitgeber, in welcher konkreten Höhe für den Dienstwagen Kosten angefallen sind (zum Beispiel für Steuer, Versicherung, Unterhalt, Pflege und Abschreibung bzw. Leasingrate). 

    Hintergrund: Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zur Privatnutzung, muss der Arbeitnehmer bei der Versteuerung der privaten Nutzung nach der „Ein-Prozent-Regel“ möglicherweise zu viel Steuern zahlen. Und zwar dann, wenn der tatsächliche Nutzungswert unter dem versteuerten Pauschalwert liegt. Kann der Arbeitnehmer dies dem Finanzamt nachweisen, erhält er die zu viel abgeführte Lohnsteuer zurück (§ 46 EStG). Die darauf abgeführten Sozialversicherungsbeiträge sind allerdings verloren. 

    Unser Tipp: Arbeitgeber sollten sich darauf einstellen, dass Arbeitnehmer künftig die konkreten Kosten erfragen werden, um zu prüfen, was für sie günstiger ist. Der Arbeitgeber kann sich dem nicht mit einem Verweis auf den „unzumutbaren Arbeitsaufwand“ entziehen. Arbeitgeber sollten daher die Kosten jedes einzelnen Fahrzeugs dokumentieren (BAG, Urteil vom 19.4.2005, Az: 9 AZR 188/04) (Abruf-Nr. 052746

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 164 | ID 88102

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