· Fachbeitrag · Elektromobilität
Gehaltsumwandlung für E-Firmenwagen: Darum ist das Gestaltungsmodell jetzt so lukrativ
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Nicht nur Anbieter für Jobräder werben mit einer Gehaltsumwandlung zugunsten des Jobrads, sondern auch Anbieter von E-Kraftfahrzeugen. Der Vorteil: Durch die Gehaltsumwandlung zugunsten eines E-Firmenwagens sollen nicht nur die Lohnkosten des Arbeitgebers gesenkt und der Nettolohn des Arbeitnehmers erhöht werden, sondern als Kombi-Effekt wird auch der Traum des Arbeitnehmers vom Wunschwagen umgesetzt. LGP stellt das E-Firmenwagen-Modell vor und erläutert es anhand von Beispielen. |
Die Gehaltsumwandlung zugunsten des E-Firmenwagens
Der Arbeitslohn unterliegt in voller Höhe der Besteuerung und den Sozialabgaben (§ 2 Abs. 1 LStDV, § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Weil auch der Arbeitgeber neben dem Bruttoarbeitslohn mit den Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung belastet wird, ist einerseits der Kostenfaktor groß und andererseits der effektive Nettolohn des Arbeitnehmers verhältnismäßig gering. Das kann v. a. dann zum Problem werden, wenn der Arbeitnehmer ein „E-Wunsch-Fahrzeug“ fahren möchte, das sein persönliches Budget übersteigt. Hier bietet es sich an, dass Arbeitgeber mit einer Gehaltsumwandlung eingreifen. Mit der Gehaltsumwandlung wird der Traum vom E-Wunsch-Fahrzeug realisiert, es reduzieren sich die Bruttolohnkosten des Arbeitgebers und der Nettolohn des Arbeitnehmers steigt. Eine echte „Win-win-Situation“.
Das Gehaltsumwandlungsmodell im Einzelnen
Um die Gehaltsumwandlung vorzunehmen, schließt der Arbeitgeber zunächst einen Leasingvertrag für das vom Arbeitnehmer gewünschte E-Wunschfahrzeug ab. Dabei profitiert der Arbeitgeber als Firmenkunde typischerweise von größeren Rabatten als sie dem Arbeitnehmer gewährt worden wären, wenn dieser den Leasingvertrag selbst abgeschlossen hätte.
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