Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.05.2007 | BFH setzt seine neue Linie fort

    Aufwendungen eines angestellten Geschäftsführers für ein Mitarbeiter-Gartenfest

    Aufwendungen eines angestellten Geschäftsführers anlässlich einer ausschließlich für Betriebsangehörige im eigenen Garten veranstalteten Feier zum 25-jährigen Dienstjubiläum können Werbungskosten sein. Mit dieser Entscheidung setzt der BFH seine neue Rechtsprechungslinie fort, die er mit seinem Urteil im Fall eines Bundeswehrgenerals begonnen hatte (Ausgabe 4/2007, Seite 70). 

     

    Der Sachverhalt

    Ein für den kaufmännischen Bereich angestellter Geschäftsführer bezog ein festes Gehalt und eine Tantieme. Die Tantieme machte etwa 2/3 seiner gesamten Bezüge aus. Anlässlich seines 25-jährigen Dienstjubiläums bei dem Unternehmen richtete er ausschließlich für die Betriebsangehörigen bei sich zu Hause ein Gartenfest aus. Von den 500 eingeladenen Betriebsangehörigen nahmen etwa 320 Personen daran teil. Die zunächst von der Firma getragenen Aufwendungen für das Fest wurden später in Höhe des Nettobetrags (7.614,20 DM) mit der Tantieme des Geschäftsführers verrechnet. 

    Der Arbeitnehmer setzte den Betrag in seiner Steuererklärung weder als Arbeitslohn an, noch zog er die Aufwendungen als Werbungskosten ab. Das Finanzamt versteuerte den Bruttobetrag der Aufwendungen (8.756,33 DM) als Arbeitslohn und ließ gleichzeitig keinen Werbungskostenabzug zu. Das FG Niedersachsen entschied, dass der verrechnete Tantiemeanspruch zwar zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehört aber gleichzeitig als Werbungskosten abziehbar ist. Dieser Ansicht schloss sich der BFH an (Urteil vom 1.2.2007, Az: VI R 25/03; Abruf-Nr. 071086). 

     

    Begründung des BFH

    Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich aus den übrigen Umständen ergeben, dass die Aufwendungen für die Feier beruflich veranlasst sind. Die berufliche Veranlassung sah der BFH insbesondere darin, dass der Geschäftsführer ausschließlich die Mitarbeiter der Firma eingeladen hatte und dass eine zuvor von der Firma veranstaltete Feier seines Dienstjubiläums ohne die Mitarbeiter stattgefunden hatte. Der Geschäftsführer habe seine Mitarbeiter motivieren wollen, weil seine Tantieme nicht unwesentlich von deren Leistungen abhängig gewesen sei.  

     

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents