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  • 07.07.2008 | BFH muss entscheiden

    Invaliditätsentschädigung aus einer
    Gruppenunfallversicherung steuerfrei

    Unfallversicherungen sind heute Bestandteil vieler Arbeitsverhältnisse. Je nach Ausgestaltung gelten unterschiedliche Regeln für die Besteuerung der Beiträge und Leistungen. Zuletzt sind immer mehr Finanzgerichte von der Grundsatz der Finanzverwaltung abgewichen, dass Versicherungsleistungen aufgrund steuerfreier Beiträge immer steuerpflichtiger Arbeitslohn sind. So jetzt auch das FG Rheinland-Pfalz.  

     

    Grundsatz: Steuerfreie Beiträge = steuerpflichtige Leistungen

    Waren die Beiträge für die Gruppenunfallversicherung steuerfrei und zahlt der Arbeitgeber die Versicherungsleistungen wegen eines privaten oder beruflichen Unfalls an den Arbeitnehmer aus, handelt es sich nach Auffassung der Finanzverwaltung in der Regel um steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn (BMF, Schreiben vom 17.7.2000, Az: IV C 5 - S 2332 - 67/00; Abruf-Nr. 000808).  

     

    Im Urteilsfall hatte ein Arbeitgeber eine Gruppenunfallversicherung für seine Arbeitnehmer abgeschlossen. Einer der Arbeitnehmer verunglückte auf dem Weg zur Arbeit und war anschließend Vollinvalide. Die Gruppenunfallversicherung zahlte daraufhin einen Betrag an den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer aus, den dieser nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialabgaben an den verunglückten Arbeitnehmer weiterleitete.  

     

    Ausgleich für Personenschaden = kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

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