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  • 01.04.2007 | Gruppenunfallversicherungen

    Was gilt für Beiträge und Leistungen?

    Unfallversicherungen sind heutzutage Bestandteil vieler Arbeitsverhältnisse. Je nach Ausgestaltung gelten unterschiedliche Regeln für die Besteuerung der Beiträge und Leistungen. Zusätzliche Brisanz gewinnt das Thema dadurch, dass einige Finanzgerichte von der Verwaltungsauffassung abweichen wollen. Wir verschaffen Ihnen einen Überblick, was derzeit in Punkto Lohnsteuer und Sozialversicherung gilt.  

    Das Spektrum der Unfallversicherungen

    • Gesetzliche Unfallversicherung: Die Beiträge des Arbeitgebers zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) sind für den Arbeitnehmer steuerfrei (§ 3 Nr. 62 EStG). Bei den Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung handelt es sich sowohl beim Arbeitnehmer als auch bei seinen Hinterbliebenen um steuerfreie Einkünfte (§ 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG).

     

    • Reiseunfallversicherung: Beiträge des Arbeitgebers zu einer Reiseunfallversicherung des Arbeitnehmers sind steuerfreie Reisenebenkosten, wenn ausschließlich das Unfallrisiko bei einer beruflichen Tätigkeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte abgedeckt ist (Dienstreise, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit).

     

    Beachten Sie: Die aus der Reiseunfallversicherung an den Arbeitgeber geleisteten und von ihm an den Arbeitnehmer weitergeleiteten Zahlungen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Ausnahme: Sie wurden als Ersatz für steuerfreie Entschädigungen gezahlt (zum Beispiel als Ersatz für Schmerzensgeld).

     

    • Gesamtunfallversicherung: Zahlt der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer Beiträge zu einer Gesamtunfallversicherung, die auch private Unfallrisiken abdeckt, können steuerpflichtige Zukunftssicherungsleistungen vorliegen. Einzelheiten dazu auf den folgenden Seiten.

     

    • Gruppenunfallversicherungen: Neben Einzelunfallversicherungen kann der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer auch einen Rahmenvertrag abschließen und alle oder einen Teil seiner Arbeitnehmer gegen Unfälle absichern (so genannte Gruppenunfallversicherung). Bei einer Gruppenunfallversicherung, können steuerpflichtige Beiträge pauschal lohnversteuert werden. Dazu später mehr.

     

    Beachten Sie: Ein gemeinsamer Unfallversicherungsvertrag liegt bereits vor, wenn in einem Rahmenvertrag die versicherten Personen und die versicherten Wagnisse bezeichnet werden und die Einzelheiten in Zusatzvereinbarungen geregelt sind. Ein Rahmenvertrag, der nur den Beitragseinzug und die Beitragsabrechnung regelt, ist aber kein Gruppenunfallversicherungsvertrag (R 129b Sätze 3 und 4 LStR).

    Arbeitgeberbeiträge zu Gesamtunfallversicherungen

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