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  • 01.12.2005 | Betriebliche Altersversorgung

    Zuführung zu Versorgungsrückstellung noch kein Arbeitslohn

    Behält der Arbeitgeber auf Grund gesetzlicher Verpflichtung einen Teil des tarifvertraglich geschuldeten Arbeitslohns ein und führt ihn einer Versorgungsrückstellung zu, fließt dem Arbeitnehmer (noch) kein Arbeitslohn zu. Im Urteilsfall ging es um den Arbeitnehmer einer Anstalt des Öffentlichen Rechts, deren Träger die Freie und Hansestadt Hamburg ist. Die Arbeitnehmer der Stadt erhalten auf Grund landesgesetzlicher Regelung eine zusätzliche Altersversorgung, auf die jedoch keine Anwartschaft gewährleistet wird. Die Arbeitnehmer müssen dafür einen Beitrag in Höhe von 1,25 Prozent ihres steuerpflichtigen Arbeitsentgelts leisten. Der Beitrag wird vom Arbeitsentgelt einbehalten. Endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass ein Anspruch auf die zusätzliche Altersversorgung entstanden ist, werden die Beiträge dem Arbeitnehmer unverzinst erstattet. Der Arbeitgeber behandelte den Beitrag als steuerpflichtigen Arbeitslohn und behielt anteilig Lohnsteuer ein. Zu Unrecht, entschied der BFH. Arbeitslohn fließt dem Arbeitnehmer nur zu, wenn der Arbeitgeber mit seinen Leistungen dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegenüber einem Dritten verschafft. (Urteil vom 20.7.2005, Az: VI R 165/01)(Abruf-Nr. 052452

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2005 | Seite 201 | ID 88156

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