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  • 01.09.2007 | Betriebliche Altersversorgung

    Erhöhung einer Betriebsrente aufgrund Gleichbehandlung

    Der Arbeitgeber muss aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes eine Betriebsrentenerhöhung auch dann vornehmen, wenn der Betriebsrentner die ab den Anpassungsstichtagen laufenden Rügefristen versäumt hat. Dazu entschied das LAG Düsseldorf: Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung seiner selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Dieser Grundsatz gelte auch im Verhältnis des Arbeitgebers zu den Betriebsrentnern. Erhöhe der Arbeitgeber bei einer Vielzahl von Betriebsrentnern, die ihre Rechte rechtzeitig geltend gemacht hätten, die Betriebsrente, sei er dazu auch bei denen verpflichtet, die ihr Recht erst nach Ablauf der Frist geltend gemacht hätten. (Urteil vom 18.12.2006, Az: 14 [3] Sa 700/06) (Abruf-Nr. 072388

    Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 148 | ID 112429

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