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  • 10.12.2010 | Betriebliche Altersversorgung

    Dienstwagennutzung zählt nicht zum „Bruttomonatsgehalt“

    Stellt eine Versorgungsordnung im Rahmen der Bestimmung ruhegeldfähiger Bezüge auf ein „Bruttomonatsgehalt“ ab, zählt hierzu nicht der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagens. Der Begriff umfasse nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen, entschied das LAG Düsseldorf (Urteil vom 25.6.2010, Az: 10 Sa 273/10; Abruf-Nr. 103891)und verwies auf eine gleichlautende Entscheidung des LAG Hessen (Urteil vom 12.11.2008, Az: 8 Sa 188/08; Abruf-Nr. 091905). Im Ergebnis wies das LAG die Klage eines Arbeitnehmers ab, der die Feststellung begehrte, zum Bruttomonatsgehalt zähle neben dem Grundgehalt auch der Dienstwagen, die vermögenswirksamen Leistungen, der variable Bonus und die sogenannten Nachgeschäftsprämien.  

    Praxishinweis: Es kommt auf den Wortlaut an, was als Grundlage für die Berechnung der Betriebsrente dienen soll:  

    • Wird auf den zuletzt bezogenen „Bruttoverdienst“ oder das zuletzt bezogene „Bruttoeinkommen“ Bezug genommen, spricht vieles dafür, dass der geldwerte Vorteil eines Dienstwagens bei der Betriebsrentenberechnung einzubeziehen ist; es sei denn dieser Vergütungsbestandteil ist in der Versorgungszusage ausdrücklich ausgenommen worden. Hier gilt der „weite Einkommensbegriff“ für die Berechnung der Betriebsrente (BAG, Urteil vom 21.8.2001, Az: 3 AZR 746/00).
    • Wird hingegen der Begriff „Brutto(monats)gehalt“ verwendet, spricht dies für einen engen Vergütungsbegriff, weil der Begriff „Gehalt“ nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung umfasst (BAG, Urteil vom 14.8.1990, Az: 3 AZR 321/89). Unter „Gehalt“ fallen nach allgemeinem Sprachgebrauch nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile oder Sachleistungen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.12.2006, Az: 11 Sa 629/06 und LAG Hessen, Urteil vom 8.9.2004, Az: 8 Sa 2110/03).
     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 203 | ID 140810

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