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  • 05.12.2008 | BAG-Entscheidung steht noch aus

    Zillmerungsthematik sorgt weiter
    für Unsicherheit bei Arbeitgebern

    von RA Dr. Alexander Klein, Leiter Recht, SLPM Schweizer Leben
    PensionsManagement GmbH, Swiss Life Gruppe, München

    Das LAG München hält eine Entgeltumwandlungsvereinbarung bei ge­zillmerten Tarifen für unwirksam. Es hat einer Arbeitnehmerin Recht gegeben, die nach ihrem Ausscheiden von ihrem ehemaligen Arbeitgeber die Differenz aus eingezahlten Beiträgen und dem Rückkaufswert erstattet haben wollte (nicht rechtskräftiges Urteil vom 15.3.2007, Az: 4 Sa 1152/06; Abruf-Nr. 071464 ; Ausgabe 6/2007, Seite 106).  

     

    Viele Arbeitgeber sind angesichts des Urteils verunsichert. Wie sollen sie sich verhalten, wenn sie gerade über die Einrichtung einer betrieblichen Altersversorgung verhandeln? Wie lässt sich ihre Haftung reduzieren?  

    Das Zillmerungsproblem

    Unter Zillmerung versteht man das Begleichen der Abschluss- und Vertriebskosten aus den Anfangsprämien. Dadurch ist in den ersten Jahren der Laufzeit kein oder nur ein geringer Rückkaufswert vorhanden.  

     

    Dennoch kann die Ablaufleistung bei einem gezillmerten Vertrag über die gesamte Laufzeit deutlich höher sein als bei einem ungezillmerten Vertrag, bei dem die Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig auf die gesamte Beitragszahlungsdauer verteilt werden.  

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