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  • 05.06.2009 | Auswärtstätigkeit

    Regelmäßige Arbeitsstätte bei langfristiger EDV-Betreuung

    Langfristige EDV-Leistungen am Rechnersystem eines Kunden in dessen Räumen begründen nach Ansicht des FG Düsseldorf eine (weitere) regelmäßige Arbeitsstätte für den Arbeitnehmer. Diese Entscheidung steht im Widerspruch zu einem später ergangenen BFH-Urteil, wonach die Einrichtung eines Kunden nie eine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers sein kann (Urteil vom 10.7.2008, Az: VI R 21/07; Abruf-Nr. 082919). Wohl auch deshalb hat der BFH die zunächst vom FG nicht zugelassene Revision zugelassen (Az: VI R 42/08).  

    Beachten Sie: Die Finanzverwaltung hält trotz des BFH-Urteils derzeit noch daran fest, dass es für eine regelmäßige Arbeitsstätte nicht darauf ankommt, dass es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Sehen Sie dazu auch unseren Beitrag in der Ausgabe 5/2009, Seite 78. Durch die zugelassene Revision erhält der BFH jetzt die Möglichkeit, seine Rechtsauffassung noch einmal zu bestätigen. (Urteil vom 12.2.2008, Az: 13 K 2370/07)(Abruf-Nr. 091717)  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 92 | ID 127614

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