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  • 08.10.2009 | BFH entscheidet erneut zur regelmäßigen Arbeitsstätte

    Auch langfristig aufgesuchte Einrichtung eines Kunden ist keine regelmäßige Arbeitsstätte

    Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer langfristig bei dem Kunden eingesetzt wird bzw. für längere Zeit ausschließlich am Betriebssitz des Kunden für seinen Arbeitgeber tätig ist. Mit dieser Entscheidung hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und der Finanzverwaltung eine Absage erteilt.  

     

    Regelmäßige Arbeitsstätte oder Auswärtstätigkeit

    Der Frage, ob die Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers eine regelmäßige Arbeitsstätte für ihn ist, kommt in der Praxis große Bedeutung zu. Denn Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte werden nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt, und der Arbeitgeber muss einen Fahrtkostenersatz pauschal mit 15 Prozent lohnversteuern. Liegt eine Auswärtstätigkeit vor, kann die Dienstreisepauschale (0,30 Euro je gefahrenen Kilometer) angesetzt bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden.  

     

    Aktuelle Entscheidung des BFH

    Der BFH hat jetzt noch einmal ausdrücklich betont, dass die betriebliche Einrichtung eines Kunden keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers sein kann (Urteil vom 9.7.2009, Az: VI R 21/08; Abruf-Nr. 093108).  

     

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