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  • 06.05.2010 | Auslandstätigkeit

    Umrechnung von Arbeitslohn in ausländischer Währung

    Erhält ein Arbeitnehmer Arbeitslohn im Ausland, sind die Lohnzahlungen nach dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) veröffentlichten monatlichen Durchschnittsreferenzkurs in Euro umzurechnen. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer die erhaltene Auslandswährung tatsächlich zu einem für ihn ungünstigeren Kurs umgetauscht hat und bei Ansatz des tatsächlichen Umtauschkurses ein niedrigerer Wert in Euro zu versteuern wäre als bei Umrechnung anhand des Referenzkurses der EZB. In dem vom BFH entschiedenen Fall arbeitete ein Ehepaar in der Schweiz. Ihre Gehälter wurden jeweils in Schweizer Franken auf ein Girokonto des Mannes in der Schweiz überwiesen. Der Arbeitslohn muss jetzt Monat für Monat nach dem jeweils von der EZB veröffentlichten monatlichen Durchschnittsreferenzkurs in Euro umgerechnet werden. Es darf nicht der Jahresarbeitslohn nach dem Jahresdurchschnitt der Euro-Referenzkurse umgerechnet werden, so ausdrücklich der BFH.  

    Unser Tipp: Der Euro-Referenzkurs wird auch von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht und ist unter www.bundesbank.de abrufbar. (Urteil vom 3.12.2009, Az: VI R 4/08)(Abruf-Nr. 100865)  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2010 | Seite 74 | ID 135518

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