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  • 01.09.2006 | Ausbildungskosten

    Zu weit gehende Rückzahlungsklausel ist unwirksam

    Wurde in einem Formulararbeitsvertrag vereinbart, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber übernommene Ausbildungskosten erstatten muss, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet wird, ist diese Rückzahlungsklausel unwirksam, wenn sie unabhängig vom Grund der Beendigung greifen soll. Die Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Eine Auslegung der Klausel, dass sie nur für den Fall gilt, dass das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer selbst oder wegen eines von ihm zu vertretenden Grundes durch den Arbeitgeber beendet wird, scheidet aus.  

    In dem vom BAG entschiedenen Fall war vereinbart, dass die Ausbildungskosten für die Dauer von zwei Jahren als Vorschuss gelten und, falls das Arbeitsverhältnis vor Ablauf dieser Zeit beendet wird, sich der Arbeitnehmer verpflichtete, den Betrag anteilig zurückzuzahlen. Für jeden Monat sollte eine Verrechnung mit 1/24 erfolgten. Nach einer vorzeitigen Kündigung durch den Arbeitnehmer forderte der Arbeitgeber die Ausbildungskosten anteilig zurück. Zu Unrecht, wie das BAG entschied. (Urteil vom 11.4.2006, Az: 9 AZR 610/05)(Abruf-Nr. 061670

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2006 | Seite 147 | ID 88086

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