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  • 31.07.2008 | Arbeitsrecht

    Vertragsstrafe für vorzeitige Kündigung durch Arbeitnehmer

    Eine Vertragsstrafe von drei Monatsgehältern für eine vorzeitige Kündigung durch den Arbeitnehmer ist unangemessen, wenn innerhalb einer sechsmonatigen Probezeit mit einer Frist von sechs Wochen zum Monats­ende gekündigt werden kann. Das hat das LAG Düsseldorf im Fall eines Fahrlehrers entschieden, der innerhalb der Probezeit kündigte, ohne die Kündigungsfrist einzuhalten. Mit dieser Entscheidung setzt das LAG Düsseldorf konsequent die Rechtsprechung des BGH und des BAG zu unwirksamen Vertragsstrafenvereinbarungen in Formulararbeitsverträgen fort. In seiner Begründung verweist das LAG darauf, dass eine unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) vorliege, wenn ein rechtlich anerkennenswertes Interesse des Arbeitnehmers beeinträchtigt werde und dies nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sei. Angemessen sei im Regelfall, wenn die Vertragsstrafe die maßgebliche Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit nicht überschreite. Weil die Vertragsstrafe von drei Monatsgehältern die sechswöchige Kündigungsfrist deutlich überschritten hatte, war sie mangels besonderer rechtfertigender Umstände wegen Unangemessenheit unwirksam. 

    Beachten Sie: Eine unwirksame Vertragsstrafe kann in diesen Fällen im gerichtlichen Verfahren nicht auf eine angemessene Vertragsstrafe reduziert werden. (Urteil vom 11.3.2008, Az: 9 Sa 986/07) (Abruf-Nr. 080926

    Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 131 | ID 120817

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