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  • 04.04.2011 | Arbeitsrecht

    Herausgabe des Dienstwagens bei fristloser Kündigung

    Nach einer fristlosen Kündigung muss der Arbeitnehmer den ihm auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen ausnahmsweise nicht herausgeben, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam war. Ein solcher Ausnahmefall liegt nach Ansicht des LAG Hamm vor, wenn der Arbeitgeber eine fristlose Änderungskündigung ausspricht, die auf einen gleichen Vorfall gestützt wird, weswegen der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bereits abgemahnt hatte (Urteil vom 9.11.2010, Az: 12 Sa 1376/10; Abruf-Nr. 111082). Ein derartiges Fehlverhalten kann nicht mehr zur Begründung einer außerordentlichen Kündigung herangezogen werden. Ist eine Kündigung offensichtlich unwirksam, so besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Arbeitnehmer im Prozess gewinnt und deswegen Anspruch auf die weitere Überlassung des Dienstwagens hat. In einem solchen Fall wäre es unbillig, dem Arbeitnehmer lediglich einen finanziellen Ausgleich für den Zeitraum des Entzugs des Fahrzeugs zuzuerkennen, so das LAG.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 57 | ID 143570

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