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  • 01.11.2006 | Arbeitslosengeld

    Sperrzeit bei Wechsel in befristetes Beschäftigungsverhältnis?

    Ein Arbeitnehmer, dessen befristetes Arbeitsverhältnis ausläuft, erhält auch dann sofort Arbeitslosengeld, wenn er vor dem befristeten Arbeitsverhältnis unbefristet beschäftigt war und dieses Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hat. Nach Ansicht des BSG muss es einem Arbeitnehmer offen stehen, ein ihm attraktiv erscheinendes aber befristetes Arbeitsverhältnis einzugehen, ohne das er eine Sperrzeit riskiert. Eine solche Gestaltung sei grundsätzlich nicht missbräuchlich. Folgende beiden Fälle hatte das BSG zu entscheiden: 

    • Erweiterung der beruflichen Einsatzmöglichkeiten: Das befristete Arbeitsverhältnis war für die Arbeitnehmerin mit einem Wechsel in ein anderes Berufsfeld und damit mit einer Erweiterung ihrer beruflichen Einsatzmöglichkeiten verbunden. Es erstreckte sich zudem über sieben Monate (von März bis Oktober) und sollte im Folgejahr wiederum befristet fortgesetzt werden (Urteil vom 12.7.2006, Az: B 11a AL 55/05 R; Abruf-Nr. 062794).
    • Bessere Verdienstmöglichkeiten: Eine unbefristet beschäftigte Bürohilfe kündigte zu Gunsten einer besser bezahlten, aber auf sechs Monate befristeten Beschäftigung als Buchhalterin. Die Buchhalterin hatte für ihr Verhalten einen wichtigen Grund im Sinne § 144 Abs. 1 SGB III. Es war ihr nicht zuzumuten, auf den Wechsel in die deutlich besser bezahlte befristete Beschäftigung als Buchhalterin zu verzichten (Urteil vom 12.7.2006, Az: B 11a AL 73/05 R; Abruf-Nr. 062796).

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 183 | ID 88136

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