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  • 01.07.2005 | Arbeitslosengeld

    Sanktionen bei verspäteter Meldung nicht immer gerechtfertigt!

    Arbeitnehmer sind verpflichtet, sich unverzüglich bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu melden, sobald sie erkennen, dass sie arbeitslos werden (§ 37b SBG III). Anderenfalls drohen ihnen Einbußen beim Arbeitslosengeld (§ 140 SGB III). Der Arbeitnehmer verletzt die Meldefrist aber nur, wenn er schuldhaft handelt. Ein Verschulden fehlt zum Beispiel, wenn er die Meldepflicht nicht kennt, entschied das BSG (Urteil vom 25.5.2005, Az: B 11a/11 AL 81/04 R; Abruf-Nr. 051684). 

    Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit Aushändigung der Kündigung gebeten, sich sofort bei der BA zu melden, damit er möglichst schnell die Arbeitsbescheinigung ausfüllen könne. Er hatte den Arbeitnehmer aber nicht auf die möglichen Sanktionen bei einer verspäteten Meldung hingewiesen. Weil der Arbeitnehmer sich erst mit Beginn der Arbeitslosigkeit bei der BA meldete, wurde ihm das Arbeitslosengeld gekürzt. Zu Unrecht, wie das BSG jetzt entschied. 

    Beachten Sie: Arbeitgeber sind verpflichtet, den Arbeitnehmer frühzeitig über seine Meldepflicht zu informieren (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III). Allerdings hat der Arbeitnehmer keinen Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber, wenn dieser der Informationspflicht nicht nachkommt (LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.9.2004, Az: 12 Sa 1323/04; Abruf-Nr. 042813). Zu einer Kürzung des Arbeitslosengelds dürfte es in diesen Fällen allerdings nach der obigen BSG-Entscheidung künftig nicht mehr kommen. 

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 112 | ID 87994

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