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  • 05.12.2008 | Arbeitsentgelt

    Negatives Arbeitskonto bei Ausscheiden des Arbeitnehmers

    Ein Arbeitnehmer muss ein negatives Guthaben auf einem Arbeitszeit­konto bei Ausscheiden trotz entsprechender Vereinbarung nicht ausgleichen, wenn das negative Guthaben aufgrund von Arbeitsmangel entstanden ist. Das hat das LAG Mecklenburg-Vorpommern entschieden. Der Sache nach handelt es sich bei einem negativen Zeitguthaben des Arbeitnehmers um einen Lohn- oder Gehaltsvorschuss des Arbeitgebers. Eine Verrechnung mit Vergütungs­ansprüchen darf der Arbeitgeber aber erst dann vornehmen, wenn der Arbeitnehmer allein darüber entscheiden kann, ob und in welchem Umfang das negative Guthaben entsteht (BAG, Urteil vom 13.12.2000, Az: 5 AZR 334/99; Abruf-Nr. 082007). Im Fall vor dem LAG Mecklenburg-Vorpommern traf dies nicht zu. Dort war das negative Guthaben nur entstanden, weil der Arbeitgeber keine Arbeit für den Arbeitnehmer hatte und ohne das Arbeitszeitkonto in Annahmeverzug geraten wäre. (Urteil vom 26.3.2008, Az: 2 Sa 314/07)(Abruf-Nr.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2008 | Seite 203 | ID 123287

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