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  • 01.04.2007 | Arbeitsentgelt

    Lohnanspruch nach Freistellungserklärung

    Ein Arbeitgeber schuldet Arbeitsentgelt bis zum Ende der Freistellungsphase, und zwar auch in folgendem Fall: Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit einer unzulässigen Frist - einen Monat zu früh - und stellte den Arbeitnehmer gleichzeitig in einem Begleitschreiben „bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit sofortiger Wirkung, unter Anrechnung Ihres Resturlaubsanspruches und unter Anrechnung etwaiger Arbeitszeitguthaben unwiderruflich von der Arbeitsleistung frei“.  

    Im Kündigungsschutzverfahren verglichen sich die Parteien dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis zum „richtigen“ Kündigungsendzeitpunkt einen Monat später enden sollte. Der Arbeitgeber rechnete jedoch die Vergütungsansprüche nicht bis zum Kündigungsendzeitpunkt ab, sondern unterließ für den Restmonat eine entsprechende Zahlung. Zu Unrecht, wie ihm das LAG Rheinland-Pfalz beschied: Hätte der Arbeitgeber die richtige Kündigungsfrist zugrunde gelegt, wäre auch die Freistellung bis zum fristgemäßen Ende des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt.  

    Unser Tipp: Die für den Arbeitgeber nachteilige Entscheidung hätte vermieden werden können, wenn im Vergleich klar geregelt worden wäre, bis zu welchem Zeitpunkt noch eine Lohnfortzahlung erfolgt. (Urteil vom 9.6.2006, Az: 8 Sa 920/05) (Abruf-Nr. 063686)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 58 | ID 87910

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