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  • 01.01.2008 | Arbeitsentgelt

    Keine Zahlungspflicht bei „Einfühlungsverhältnis“

    Ein Unternehmer wollte ein vegetarisches Bistro eröffnen und dafür drei Arbeitnehmer einstellen. Hierfür wollte er die Arbeitnehmer zunächst in der Praxis testen und dann entscheiden, wen er einstellt. Er stellte den Bewerbern den Verfahrensablauf vor und wies ausdrücklich darauf hin, dass sie dafür nichts bezahlt bekämen. An dieser Vorgehensweise sei nichts auszusetzen, entschied das LAG Rheinland-Pfalz und wies die Klage einer Bewerberin auf Lohnzahlung ab: Die Bewerberin sei darlegungs- und beweispflichtig, dass mit dem Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis vereinbart worden sei. Der Umstand, dass sie einige Tage für den Arbeitgeber tätig war, reiche nicht aus, um ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Um zu ermitteln, ob ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden könne, kann ein „Einfühlungsverhältnis“ vereinbart werden.  

    Unser Tipp: Um Abgrenzungsfragen zu einem Probe-, Aushilfs- oder Anlernarbeitsverhältnis zu vermeiden, sollten die Inhalte eines „Einfühlungsverhältnisses“ schriftlich wie folgt festgelegt werden: 

    • Zweck (lockeres Verhältnis zum Kennenlernen und Feststellen der Eignung des Bewerbers)
    • Dauer (maximal zwei bis drei Tage)
    • Keine Zahlungspflicht des Arbeitgebers
    • Keine Arbeitspflicht des Arbeitnehmers

    (Urteil vom 24.5.2007, Az: 2 Sa 87/07) (Abruf-Nr. 073192

    Quelle: Ausgabe 01 / 2008 | Seite 5 | ID 116449

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