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  • 01.04.2007 | Arbeitsentgelt

    Beseitigung einer Betrieblichen Übung

    Eine Betriebliche Übung kann durch eine gegenläufige Betriebliche Übung wieder beseitigt werden: Voraussetzung hierfür ist, dass  

    • der ursprüngliche Anspruch auf einer Betrieblichen Übung beruht,
    • sich die Änderung unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt,
    • der Arbeitnehmer in Kenntnis dieser Veränderung weiter gearbeitet
    • und dem Wegfall nicht frühzeitig widersprochen hat.

    In einem Fall, den das LAG Köln zu entscheiden hatte, waren über Jahre hinweg auch Pausenzeiten bezahlt worden. Der Unternehmensnachfolger führte die Regelung nicht fort. Die Frage war nun, da die ersten drei Voraussetzungen für eine gegenläufige Betriebliche Übung erfüllt waren, ob der Arbeitnehmer rechtzeitig widersprochen hatte. Hatte er im konkreten Fall nicht, entschied das LAG: Für das Entstehen einer - auch gegenläufigen - Betrieblichen Übung sei jedenfalls bei jährlich gewährten Leistungen eine dreimalige Gewährung beziehungsweise Nichtgewährung Voraussetzung. Bei monatlich erbrachten Leistungen sei eine dreimalige Gewährung zwar zu kurz. Länger als ein Jahr dürfe der Arbeitnehmer aber mit seinem Widerspruch nicht warten. (Urteil vom 29.5.2006, Az: 14 [12] Sa 56/06) (Abruf-Nr. 063688)  

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 59 | ID 87911

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