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  • 01.08.2005 | Arbeitsentgelt

    Anspruch auf Fernauslösung bei Erkrankung

    Gewerbliche Arbeitnehmer des Schlosser-, Maschinenbauer-, und Mechanikerhandwerks Pfalz und des Schmiedehandwerks Rheinhessen-Pfalz haben nach § 15 MTV Anspruch auf Zahlung von Fernauslösung während einer festgestellten Arbeitsunfähigkeit. Das LAG Rheinland-Pfalz hat diesen Anspruch durch Auslegung eingeschränkt: Der Anspruch besteht nur, wenn der Arbeitnehmer auf Grund ärztlich festgestellter Transportunfähigkeit am Montageort verbleiben muss. Er entfällt, wenn der Arbeitnehmer transportfähig ist. Dann könne nicht mehr von einer Auswärtsbeschäftigung im Sinne von § 15 Satz 5 MTV gesprochen werden. Dazu komme, dass die Erschwernisse, die mit der Fernauslösung abgegolten werden sollen, bei einer Erkrankung gar nicht zum Tragen kämen. (Urteil vom 14.7.2004, Az: 9 Sa 201/04)(Abruf-Nr. 051248

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2005 | Seite 131 | ID 88033

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