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  • 01.06.2006 | Arbeitnehmer muss sich freiwillig versichern

    Sozialversicherungsrechtliche Folgen einerunwiderruflichen Freistellung von der Arbeit

    Die bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen oft vereinbarte unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers ist nicht mehr uneingeschränkt zu empfehlen. Denn nach Ansicht der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger soll mit dem ersten Tag der Freistellung das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis beendet sein und damit die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung erlöschen.  

     

    Das verschlechtert den sozialen Schutz freigestellter Arbeitnehmer erheblich. Ob dies dem geltenden Recht entspricht, wird das BSG klären müssen. Bis dahin ist es für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ratsam, die Auffassung der Spitzenverbände bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen. Arbeitgeber sind daher gehalten, entweder keine unwiderrufliche Freistellung mehr zu vereinbaren oder zumindest den Arbeitnehmer über die weitreichenden Folgen der nicht mehr bestehenden Sozialversicherungspflicht ausreichend aufzuklären. 

    BSG-Urteil und Sichtweise der Spitzenverbände

    Ausgangspunkt ist ein BSG-Urteil aus dem Jahr 2002 (Urteil vom 25.4.2002, Az: B 11 AL 65/01 R; Abruf-Nr. 061540). Dabei ging es um den Beginn der Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Das BSG entschied, dass die Sperrzeit einen Tag nach dem Ereignis beginnt, das die Sperrzeit begründet. Das war im Urteilsfall der Abschluss eines Aufhebungsvertrags zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.  

     

    Die Beschäftigungslosigkeit habe damit schon mit der Freistellung des Arbeitnehmers begonnen und nicht erst mit dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Im Urteilsfall konnte der Arbeitnehmer direkt nach Ende seines Arbeitsverhältnisses Arbeitlosengeld beziehen, weil die Sperrzeit bereits während seiner Freistellung abgelaufen war. 

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