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  • 01.09.2007 | Arbeitgeberleistungen

    Kann der Arbeitgeber eine Raucherentwöhnung spendieren?

    Spendiert der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Raucherentwöhnung überwiegt trotz des betrieblichen Interesses der private Aspekt der Gesundheitsförderung. Folge: Die Arbeitnehmer müssen die Kosten der Raucherentwöhnung als geldwerten Vorteil versteuern. So hat es zumindest das FG Köln im Juni 2004 entschieden (rechtskräftiges Urteil vom 24.6.2004, Az: 2 K 3877/02; Abruf-Nr. 042373).  

    Wichtig: Das muss nicht so bleiben. Mit der Ausweitung der Rauchverbote rechnet die Finanzverwaltung damit, dass immer mehr Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine Raucherentwöhnung spendieren möchten und deshalb entsprechende Anrufungsauskünfte beantragen. Die OFD Rheinland hat daher ihre Finanzämter angewiesen, die Beantwortung dieser Anrufungsauskünfte zunächst zurückzustellen und auf weitere Anweisungen zu warten. Vielleicht ringt sich die Finanzverwaltung ja zu einer arbeitnehmerfreundlichen Regelung durch. (Kurzinformation Einkommensteuer 44/2007 vom 20.6.2007)(Abruf-Nr. 072418

    Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 145 | ID 112436

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