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  • 01.05.2004 | Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt

    So vermeiden Sie die Aufzeichnungspflicht für steuerfreie Bezüge nach §  3 Nr.  13 und 16 EStG

    von Steuerberater Wolfgang Kloster, BDO Deutsche Warentreuhand AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin

    Im Zuge der Einführung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung wurden die freiwilligen Bescheinigungen nach R 135 Abs.  7 LStR zu Pflichtbescheinigungen. Bei steuerfrei gezahlten Verpflegungszuschüssen und Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung (§  3 Nr.  13 und 16 EStG) lässt sich diese Aufzeichnungspflicht allerdings vermeiden.

    Neue Pflichtangaben

    Lohnsteuerbescheinigungen enthielten bis zum 31. Dezember 2003 neben den Pflichtangaben auch freiwillige Angaben, wie zum Beispiel den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung oder die steuerfreien Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeit. Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurde die Aufzählung in §  41b Abs.  1 EStG erweitert. Folge: Aus den bisher freiwilligen Angaben werden grundsätzlich Pflichtangaben.

    Das bedeutet aber nicht, dass die nach §  3 Nr.  13 und 16 EStG steuerfrei gezahlten Verpflegungszuschüsse und Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung ab dem Jahr 2004 in jedem Fall in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen sind.

    Keine Eintragung im Lohnkonto

    Die in der Lohnsteuerbescheinigung erforderlichen Pflichtangaben müssen auf Grund der im Lohnkonto gemachten Eintragungen erfolgen. Ein Ausweis der steuerfreien Zuschüsse kann daher unterbleiben, wenn das Betriebsstättenfinanzamt nach §  4 Abs.  2 Nr.  4 S.  2 LStDV eine andere Aufzeichnung als im Lohnkonto zugelassen hat (BMF-Schreiben vom 27.1.2004, Az: IV C 5 - S 2000 - 2/04; Abruf-Nr.  040546 ).

    Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, dass die steuerfreien Bezüge nicht im Lohnkonto aufgezeichnet werden müssen, wenn

  • es sich um Fälle von geringer Bedeutung handelt oder

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