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  • 04.02.2008 | Altersteilzeit

    Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen bei Mehrarbeit

    Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz bleiben auch dann nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit zwar um die Hälfte reduziert hat, aber aus betrieblichen Gründen für eine gewisse Zeit in geringem Umfang mehr arbeitet. Das entschied das FG Niedersachsen im Fall eines Lehrers, der seine Wochenstundenzahl zunächst von 21 Stunden auf 10,5 Stunden reduziert hatte. Aufgrund Lehrermangels an der Schule übernahm er zwei zusätzliche Stunden. Mehrarbeit sei nach dem AltZG ausdrücklich zugelassen, so das FG. Wird dabei die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 400 Euro monatlich überschritten, bekommt der Arbeitgeber die Aufstockungsbeträge zwar nicht mehr von der Agentur für Arbeit erstattet (§ 5 Abs. 4 AltZG). Doch ein derartiges Ruhen des Arbeitgeberanspruchs soll nicht zur Steuerpflicht der Aufstockungsbeträge führen (R 3.28 Abs. 2 LStR). Das müsse dann erst Recht gelten, wenn die Vergütung für die Mehrarbeit innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze bleibt. Der Arbeitgeber durfte die Aufstockungsbeträge nach § 3 Nr. 28 EStG deshalb weiterhin steuerfrei auszahlen.  

    Beachten Sie: Ein Zusammenrechnen der Altersteilzeitarbeit und der Mehrarbeit käme nach Ansicht des FG nur in Frage, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Gestaltung bewusst zum Nachteil des Fiskus oder der Agentur für Arbeit gewählt hätten. Dafür gab es aber keine Anhaltspunkte. (rechtskräftiges Urteil vom 14.6.2007, Az: 11 K 541/06)(Abruf-Nr. 073654

    Quelle: Ausgabe 02 / 2008 | Seite 20 | ID 117402

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