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  • 01.10.2004 | Altersteilzeit

    Arbeitgeber haftet für eine fehlerhafte Vereinbarung

    Hat ein Arbeitnehmer auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung keinen Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente, haftet nach Ansicht des BAG der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer: Bietet ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Altersteilzeitvereinbarung an, so dürfe der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass er im Anschluss an die vereinbarte Altersteilzeit auch einen Anspruch auf vorzeitige Altersrente habe. Schließt der Arbeitnehmer auf Grund dieser fälschlichen Annahme die Altersteilzeitvereinbarung ab, muss der Arbeitgeber ihn so stellen, als ob die Altersteilzeitvereinbarung nicht zu Stande gekommen wäre. Einen Inhaltsirrtum, der den Arbeitnehmer zur Anfechtung der Altersteilzeitvereinbarung berechtigt, erkannte das BAG jedoch nicht.

    Unser Tipp: Bei Vereinbarungen über Altersteilzeit sollte immer geprüft werden, ob der Arbeitnehmer nach der Altersteilzeit vorzeitig in Rente gehen kann. (Urteil vom 10.02.2004, Az: 9 AZR 401/02; Abruf-Nr.  041556 )

    Quelle: Ausgabe 10 / 2004 | Seite 166 | ID 110977

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