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  • 10.07.2026 · Nachricht · Urlaub

    Streik im bewilligten Urlaub: LAG Sachsen versagt Urlaubsentgelt

    Tritt ein Arbeitnehmer beantragten und bewilligten Urlaub nicht an, sondern streikt stattdessen sowohl vor als auch über den Freistellungszeitraum hinaus, steht ihm Urlaubsentgelt nicht zu. Denn soweit der Arbeitgeber aus dem Verhalten des Arbeitnehmers schließen konnte, dass dieser von seinem Streikrecht Gebrauch macht, liegt in der berechtigten Ausübung des Streikrechts zugleich das Recht, die Annahme der Leistung „Freistellung zur Urlaubsgewährung“ zu verweigern. Der Arbeitnehmer muss sich insoweit zwischen Streikrecht und bezahltem Urlaub entscheiden, so das LAG Sachsen.